Die Energieeffizienz zu steigern, ist wesentlich, um den CO2 Ausstoß zu verringern, die Umwelt zu entlasten und um Energie einzusparen. Bereits seit Jahren gibt es von Seiten des Gesetzgebers für energieintensive Unternehmen Anreize und Vorgaben, um Energie einzusparen und so die europäischen und nationalen Vorgaben zur Energieeffizienzsteigerung zu erreichen. Seit Ende 2021 gehen Gesetze und Verordnungen einen Schritt weiter und fordern, dass die im Rahmen von Energiemanagementsystemen als wirtschaftlich bewertete Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt oder in einigen Fällen alternative Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden.
Hier setzt die DIN EN 17463 – ValERI, eine europäische Norm zur Bewertung von energiebezogenen Investitionen, an. Der Gesetzgeber koppelt aktuell sowohl Gesetze als auch Beihilfen an das Vorhandensein von Energie- oder Umweltmanagementsysteme und der Verpflichtung zur unverzüglichen Umsetzung von wirtschaftlich bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen. Als Methode für die einheitliche und nachvollziehbare Bewertung von energiebezogenen Investitionen wurde die Anwendung der DIN EN 17463:2021 ValERI vorgegeben. Die Ergebnisse der Bewertung oder etwaige Eigenerklärungen in diesem Kontext müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Eine Übersicht über Gesetzestexte, die auf Energiemanagementsysteme referenzieren und Bestätigungsverfahren für Energieeffizienz- oder Klimaschutzmaßnahmen vorsehen, geben wir Ihnen nachfolgend.
Ordnungsrecht
Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG) sieht konkrete Einsparziele beim Energieverbrauch für Unternehmen und öffentliche Stellen bis zum Jahr 2030 vor. Um dies zu erreichen, werden Unternehmen, öffentliche Stellen und Rechenzentren zu unterschiedlichen Maßnahmen verpflichtet. Das Gesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Weitere Informationen finden Sie hier.
EnSimiMaV
Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung und setzt verbindliche Umsetzungspflichten von Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von über 10 GWh/a (Durchschnitt der letzten drei Jahre), die vom Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) betroffen sind. Hier erfahren Sie mehr.
Beihilfen
Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Am 01. Januar 2023 trat das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft. Es ersetzt die bisherigen Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) im EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Ab 2023 sind alle Maßnahmen durchzuführen, welche im Rahmen des Energiemanagementsystems identifiziert wurden und entsprechend der DIN EN 17463 als wirtschaftlich eingestuft werden. Eine Alternative ist hier die ökologische Gegenleistung. In der Anfangsphase (Antragsjahre 2023 bis 2025) ist darüber hinaus alternativ eine Eigenerklärung möglich, in der das Unternehmen verbindlich bestätigt, wirtschaftliche Maßnahmen umzusetzen. Mehr erfahren Sie auf der Webseite der BAFA.
BECV (Carbon-Leakage-Verordnung)
Um eine mögliche Verlagerung von Treibhausgasen in das europäische Ausland (Carbon Leakage) als Folge des Brennstoffemissionshandels (BEHG) zu vermeiden, hat die Bundesregierung für betroffene Sektoren entsprechende Beihilfen beschlossen. Die Beihilfen nach §11 BEHG fordern in der BECV u.a. eine Investitionsverpflichtung für wirtschaftliche Maßnahmen. Die Erklärungen für umgesetzte Klimaschutzmaßnahmen, das heißt Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen, sowie die notwendigen Angaben sind durch eine prüfungsbefugte Stelle zu bestätigen. Weiter Informationen zum Beihilfeverfahren und wer beispielsweise Anspruch auf Beihile hat, finden Sie auf der Webseite der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt).
Strompreiskompensation (SPK)
Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für einen beschränkten Kreis von Antragsberechtigten. Der Antrag beinhaltet ebenfalls u.a. eine Investitionsverpflichtung für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen. Weitere Informationen zu Antragsvoraussetzungen finden Sie auch der Webseite der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt).
Energie- und Stromsteuergesetz: Nachweisführung Spitzenausgleich
Den sogenannten Spitzenausgleich, also eine Steuererleichterung, erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) unter gewissen Voraussetzungen (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG). Unternehmen müssen mit dem Antrag auf Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2023 ihre Bereitschaft erklären, alle als „wirtschaftlich vorteilhaft“ identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen - und zwar unabhängig vom jeweiligen System. Dies gilt also auch für kleine und mittlere Unternehmen, die ein Alternatives System gemäß § 3 SpaEfV nutzen. Hier erfahren Sie mehr.
Wie kann DNV Sie unterstützen?
Als akkreditierter Zertifizierer für Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001 können wir Sie bei ausgewählten Bestätigungen, die im Rahmen der oben aufgeführten Rechtsvorschriften gefordert werden, unterstützen. Sprechen Sie uns an.
Bestätigungen nach BECV und Strompreiskompensation bieten wir nicht an.