Vereinfachung und Weiterentwicklung der verpflichtenden Energieaudits

Die Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) haben den Bundestag und Bundesrat passiert. Das Inkrafttreten wird in Kürze erwartet. Wichtigste Änderungen sind: Bagatellschwelle für große Unternehmen, Online-Energieauditerklärung und regelmäßige Fortbildungspflicht für Energieauditoren

Seit 2015 besteht für große Unternehmen (die nach Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission kein kleines und mittleres Unternehmen – KMU) die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits. Mit dem Änderungsgesetz werden die Regelungen zur verpflichtenden Durchführung von Energieaudits angepasst, da die Erfahrungen aus der ersten Energieauditrunde gezeigt haben, dass es an einigen Stellen Bedarf für eine Weiterentwicklung und Vereinfachung gibt. 

Die Novelle wurde zunächst am 13.03.2019 im Bundestag beschlossen, allerdings hatte der Bundesrat am 12. April 2019 Stellung bezogen. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung (30.04.2019) wurde der Gesetzentwurf dem Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet. Am 27. Juni 2019 wurde er dann mit Änderungen im Bundestag verabschiedet und hat inzwischen auch den Bundesrat (20. September 2019) passiert. (Weitere Informationen hierzu auf der Webseite des BMWi.)

Das Änderungsgesetz umfasst drei zentrale Punkte:

Einführung einer Bagatellgrenze

Ein wichtiges Ziel der Novellierung sieht vor, eine Bagatellschwelle (500.000 kWh/Jahr) einzuführen. Damit sollen große Unternehmen mit geringem Energieverbrauch von der Pflicht befreit werden, ein umfassendes Energieaudit nach § 8 ff. EDL-G durchzuführen. Diese Unternehmen müssen nun kein vollständiges Audit mehr durchführen, sondern über eine Online-Maske ausgewählte Basisdaten zu ihrem Energieverbrauch und ihren Energiekosten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) melden. Dies muss spätestens zwei Monate nach dem Termin erfolgen, zu dem das Unternehmen auditpflichtig gewesen wäre. 

Meldepflicht über durchgeführte Energieaudits

Unternehmen, die über der Bagatellgrenze liegen und somit zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind, müssen auch eine Online-Meldung durchführen. Diese beschränkt sich auf Eckdaten aus dem Energieauditbericht und kann in der Regel durch den Energieauditor im Namen des Unternehmens abgegeben werden. Diese Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Audits an das BAFA per Onlinemaske erfolgen. Für Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem 31.12.2019 erbringen, gilt eine Übergangsfrist für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020. 

Fortbildungspflicht für Energieauditoren

Um die Qualität der Energieaudits zu erhöhen, werden die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Energieauditoren erhöht, indem diese regelmäßige Fortbildungen nachweisen müssen. Außerdem müssen sich alle Energieauditoren künftig beim BAFA registrieren und nachweisen, dass sie die nötigen Qualifikationsanforderungen nach § 8b Abs. 1 EDL-G erfüllen. Hinsichtlich des erstmaligen Nachweises der Fortbildungspflicht sieht der Gesetzentwurf eine großzügige Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten vor.  

Merkblätter des BAFA 

Auf der Webseite des BAFA findet sich bereits eine Vorab-Information als „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs“ und weitere Informationen über die Änderungen. Das Merkblatt beschreibt, wie die Energiedaten für die Eingabe aufbereitet und eingegeben werden können und richtet sich sowohl an Unternehmen, die über und unter die Bagatellgrenze fallen. Es ergänzt das „Merkblatt für Energieaudits“, das vom BAFA im Hinblick auf die anstehende zweite Verpflichtungsperiode überarbeitet und zuletzt am 28.06.2019 veröffentlicht wurde. In umfassenden Fragen und Antworten werden zudem hilfreiche Informationen zur Novellierung zur Verfügung gestellt. 


Hinweis der Redaktion: Unter dem Absatz "Meldepflicht über durchgeführte Energieaudits" wurde nachträglich (29.11.2019) ein "auch" eingefügt. Damit soll noch einmal betont werden, dass sowohl energieauditpflichtige Unternehmen, die unterhalb der Bagatellgrenze liegen als auch solche, die oberhalb der Bagatellgrenze liegen, eine Online-Erklärung an das BAFA abgeben müssen. Energieauditpflichtige Unternehmen unterhalb der Bagatellgrenze sind allerdings lediglich zur Abgabe einer vereinfachten Online-Erklärung verpflichtet. Weitere Informationen dazu, was die energieauditpflichtigen Unternehmen melden müssen, gibt es auf der Webseite des BAFA