Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verschärft die Anforderungen zur Nachhaltigkeits-berichterstattung für viele Unternehmen in der EU. Ist Ihr Unternehmen darauf vorbereitet?
Bisher gilt die Richtlinie 2014/95/EU – auch Richtlinie über die nicht-finanzielle Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, kurz NFRD) genannt. Die Richtlinie regelt die Bestimmungen für die Offenlegung von nicht-finanziellen Informationen für bestimmte große Unternehmen.
Nach der Richtlinie müssen laut Europäischer Kommission große Unternehmen ab 500 Mitarbeitern Informationen zu folgenden Themen veröffentlichen:
- Umweltfragen
- Soziale Angelegenheiten, die Behandlung und Arbeitsbedingungen von Mitarbeitern
- Achtung der Menschenrechte
- Korruptions- und Bestechungsbekämpfung
- Vielfalt in den Unternehmensvorständen (bezüglich Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund)
Im April 2021 beschloss die EU-Kommission diese Richtlinie auch auf kleinere Unternehmen (SME) auszuweiten, woraus der Entwurf zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als Erweiterung der NFRD hervorging. Dieser Entwurf wurde von der Kommission ratifiziert und wird zurzeit durch detaillierte Standards zu Berichtserstattung ergänzt.
Was ändert sich konkret?
Kurz und knapp: sehr viel, denn mit der CSRD bricht ein neues Zeitalter der Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Die CSRD wird umfassende Rahmenbedingungen und einen spezifischen Leitfaden enthalten, worüber und in welcher Form berichtet werden muss. Die neue Richtline wird voraussichtlich für das Finanzjahr 2024 in Kraft treten, wodurch die Berichterstattung gemäß CSRD für Unternehmen, die bereits innerhalb der NFRD zur Berichterstattung verpflichtet sind, ab 2025 beginnt. Die Berichterstattung für die restlichen großen Unternehmen beginnt im Jahr 2026. Kleinere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern werden beginnend mit dem Jahr 2027 ebenfalls zur Offenlegung ihrer Nachhaltigkeitsaktivitäten verpflichtet.
Die CSRD fordert zusätzlich eine unabhängige Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und der verwendeten Metriken. Zunächst ist eine Prüfung mit „begrenzter Sicherheit“ (limited assurance) ausreichend, langfristig werden jedoch Prüfungen zur „hinreichenden Sicherheit“ (reasonable assurance) angestrebt. Somit wird die CSRD Unternehmen für die Offenlegung über die Nachhaltigkeit ihrer Handlungen und Produkte zu den gleichen Berichterstattungs-Standards verpflichten. Dadurch wird wiederum ein Markt geschaffen, auf dem es sehr viel schwieriger ist, vage Aussagen über ihre Nachhaltigkeitsperformanz zu tätigen und „Greenwashing“ zu betreiben. Außerdem wird die CSRD entsprechende Sanktionen für Verstöße gegen den festgelegten Vorgang zur Berichterstattung einführen.
Wie können Sie sich vorbereiten?
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neue Berichtspflicht ein weiterer großer Schritt hin zu einer Annäherung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung an die Finanzberichterstattung ist. Sowohl Unternehmen, die auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit aufstrebende Spitzenreiter sind, als auch Unternehmen, die ESG schon früh eingeführt haben, wird empfohlen, sich mit den neuen Anforderungen und den damit einhergehenden Veränderungen und Herausforderungen vertraut zu machen.
Sammeln Sie Stakeholder, Experten und Perspektiven, um sich mit diesen neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, denn Nachhaltigkeit wird zu einem unverzichtbaren Bestandteil eines Unternehmensberichts und der Geschäftstätigkeiten selbst werden.