Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Anforderungen für Unternehmen
Welche wesentlichen Anforderungen das Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das am 18. November 2023 in Kraft getreten ist, an Unternehmen stellt, fassen wir nachfolgend zusammen.
Was ist EnEfG?
Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) schafft die Bundesregierung erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen fürs Energiesparen. Das Gesetz legt Energieeffizienzziele für Primär- und Endenergie für das Jahr 2030 fest. Grundlage für das Gesetz sind die neuen Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland. Das Gesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Auf einige Aspekte des Gesetzes, die speziell für Unternehmen relevant sind, gehen wir nachfolgend ein.
Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen (§8 EnEfG)
Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre gilt die Pflicht, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS einzurichten. Die Einrichtung muss für Unternehmen, die diese Kriterien bereits am 17.11.2023 erfüllt haben, bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 abgeschlossen sein. Ansonsten gilt, dass das jeweilige System spätestens 20 Monate nachdem ein Unternehmen oben genannte Kriterien erfüllt, eingeführt werden muss.
Die Unternehmen müssen außerdem zusätzliche Anforderungen erfüllen. Diese sind:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 ValERI.
Hinweis: Im Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum EnEfG wird Unternehmen als „[…] kleinste rechtlich selbstständige Einheit […]“ definiert. Zur Bestimmung des Gesamtenergieverbrauchs gibt es vom BAFA ebenfalls Hilfestellungen. Diese finden Sie hier.
Umsetzungspläne für Energieeffizienzmaßnahmen (§ 9 EnEfG)
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeffizienzmaßnahmen (nach DIN EN 17463 ValERI) Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen. Diese Maßnahmen müssen entweder aus einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1, oder einem Energie- oder Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) hervorgehen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Stichprobenkontrollen (§ 10 EnEfG)
In § 10 EnEfG wird das BAFA zu Stichprobenkontrollen bei Unternehmen verpflichtet. Hierbei wird einerseits kontrolliert, inwieweit die Unternehmen ihrer Pflicht zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen nachgekommen sind oder auch Unternehmen Umsetzungspläne veröffentlicht haben. Diese Bestätigung müssen Unternehmen auf Anfrage des BAFA über elektronische Vorlagen nachweisen.
Vermeidung und Verwendung von Abwärme (§§ 16 und 17 EnEfG)
Unternehmen mit Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme reduzieren und durch Abwärmenutzung wiederverwenden. Zudem werden Unternehmen zur Auskunft, insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzen, über anfallende unmittelbare Abwärme verpflichtet. Die Informationen zu Abwärmepotenzialen in Unternehmen werden auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.
Achtung: Alle Unternehmen unabhängig von der Höhe des Gesamtenergieverbrauchs haben die Pflicht, die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren.
Hinweis: Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 für für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025.
Weitere Informationen wie das Merkblatt für die Plattform für Abwärme, in dem die Auskunft- und Informationspflichten für Unternehmen genauer erläutert werden, sowie den Link zum Portal und weitere Informationen finden Sie auf der finden Sie auf der Webseite der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE).
Änderungen EnEfG 2024 (Entwurf)
Im Bundestag wird bereits eine Änderung des Energieeffizienzgesetzes diskutiert. Die letzte Anhörung hierzu erfolgte am 9. Oktober 2024 (weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundestages). Nach dem aktuellen Entwurf (August 2024) würden folgende Änderungen auf Unternehmen zukommen:
- Gemäß Abs. 2 EED würden die Schwellwerte in § 9, 16 und 17 EnEfG auf 2,77 GWh angehoben.
- Eine Prüfung der Umsetzungspläne durch externe Dritte nach § 9 EnEfG würde entfallen.
- Umsetzungspläne wären jährlich um den Stand der Umsetzung zu aktualisieren.
Weiterführende Links und Informationen:
- Das EnEfG im Wortlaut finden Sie hier.
- Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen §§ 8 – 10 und 19 EnEfG der BAFA
- Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs der BAFA
- FAQ’s der BAFA zum EDL-G und EnEfG
- Plattform für Abwärme der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE)