§ 4 EnSimiMaV
Wichtige Informationen zu § 4 Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) und dem Bestätigungsverfahren.
Was ist die EnSimiMaV?
Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Verordnung legt neben Vorgaben zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen auch Vorgaben für Energieeinsparungen in der Wirtschaft fest.
In §4 der EnSimiMaV werden viele Unternehmen dazu verpflichtet, identifizierte und als wirtschaftlich durchführbar bewertete Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen und sich dies extern bestätigen zu lassen.
Wer ist von § 4 EnSimiMaV betroffen?
Betroffen sind laut Verordnung- Unternehmen, die innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt einen Gesamtenergieverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden pro Jahr hatten
- und ein Energieaudit nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) durchführen oder
- ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS (§ 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EDL-G) betreiben.
Was ist zu tun?
Im Wesentlichen sind die Unternehmen durch §4 EnSimiMaV zu folgenden Aktivitäten verpflichtet:- Zunächst müssen betroffene Unternehmen alle wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit oder Energie- oder Umweltmanagementsystem identifizieren.
- Im nächsten Schritt erfolgt eine Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der einzelnen Maßnahmen nach DIN EN 17463 (vgl. § 4.1 EnSimiMaV).
- Die als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen sind "unverzüglich" spätestens aber innerhalb von 18 Monaten (bis zum 31.03.2024) umzusetzen.
- Des Weiteren gibt die Verordnung vor, dass die Maßnahmen, die umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Energieauditoren oder Umweltgutachter bestätigt werden müssen. Das gilt auch für Maßnahmen, die aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt werden.
Umgang bei unvollständiger oder fehlender Umsetzung der Anforderungen aus § 4 EnSimiMaV
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einem FAQ-Dokument wesentliche Fragen zur Umsetzung der EnSimiMaV zusammengestellt. Dieses beinhaltet auch eine Auslegung zum Umgang mit einer fehlenden bzw. nicht vollständigen Umsetzung der konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen im relevanten Zeitraum bis 31. März 2024. Hier geht es zum Dokument.Wer darf nach § 4 EnSimiMaV die Umsetzung der Maßnahmen bestätigen?
Die Verordnung gibt vor, dass die Maßnahmen, die umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Energieauditoren oder Umweltgutachter bestätigt werden müssen. Das gilt auch für Maßnahmen, die aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt werden. Der Schwerpunkt der Verifizierung liegt auf der Überprüfung, ob die Bewertung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der nicht umgesetzten Maßnahmen nach DIN EN 17463 in geeigneter Weise durchgeführt wurde.
DNV ist für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 akkreditiert und kann dementsprechend Bestätigungen im Rahmen von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 erstellen.
Wie erfolgt die Verifizierung und Bestätigung durch DNV?
Wir können die notwendigen Verifizierungs- und Berichtsaktivitäten nach Möglichkeit während eines der nächsten planmäßigen Audits gemäß DIN EN ISO 50001:2018 durchführen. Für die Bestätigung nach §4 EnSimiMaV erstellen wir Ihnen ein Angebot, da die zusätzlichen Anforderungen nach EnSimiMaV den üblichen Prüfumfang im Rahmen einer DIN EN ISO 50001-Auditierung übersteigen. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.Benötigen Sie ein Angebot für die Bestätigung nach §4 EnSimiMaV?
Weiterführende Links und Informationen:
Die EnSimiMaV im Wortlaut finden Sie hier.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in einem FAQ-Dokument wesentliche Fragen zur Umsetzung der EnSimiMaV zusammengestellt. Das Dokument finden Sie hier.